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AGB
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CNH Baumaschinen GmbH  - Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines

(1)    Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote und Verträge betreffend die Lieferung von Maschinen und Ausrüstungen durch uns im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

(2)    Diese Bedingungen gelten zugleich für sämtliche zukünftigen vertraglichen Beziehungen über den Verkauf von Waren.

(3)    Anderslautende Bedingungen des Bestellers, denen wir hiermit ausdrücklich widersprechen, werden nicht Vertragsbestandteil.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

(1)    Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und Betriebskosten sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Konstruktions- und Formänderungen bleiben vorbehalten, soweit sie die Charakteristik des Kaufgegenstandes nicht grundlegend verändern.

(2)    Verträge über unsere Lieferungen von Maschinen und Ausrüstungen kommen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Mündliche Abreden gelten nicht.

 

III. Preis und Zahlung

(1)    Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich Mehrwertsteuer.

(2)    Falls eine längere Lieferfrist als 4 Monate vereinbart ist, sind wir berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Lieferpreise (neuer Listenpreis abzüglich des eventuell vereinbarten Rabattes) zzgl. Mehrwertsteuer  zu berechnen, es sei denn, dass die geänderten Listenpreise nicht marktüblich sind.

(3)    Unsere Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wird, in Euro netto ab dem Versandort (z. B. Werk, Lager, Einfuhrlager). Fracht- und Speditionskosten, Rollgelder, Verpackungs-, Transportversicherungs- und Montagekosten trägt der Besteller.

(4)    Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für das Zurückbehaltungsrecht des Bestellers.

(5)    Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Bei Wechsel- oder Scheckhergabe werden die Wechsel- bzw. Scheckspesen vom Besteller getragen. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung. Bei Wechselprotest, ebenso bei Scheckprotest, hat sofortige Barzahlung zu erfolgen.

(6)    Rechtzeitigkeit der Zahlung setzt bei Überweisung, Bankeinzug, Scheck- oder Wechselhergabe  den Eingang des Betrages auf unserem Konto voraus.

(7)    Bei schuldhafter Nichteinhaltung der Zahlungsfristen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsschluss bekannt werden und die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern, sind wir berechtigt, unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel oder vereinbarter Zahlungsziele sofort fällig zu stellen. Ferner sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Wird dieser Forderung nicht entsprochen, haben wir das Recht, nach Ablauf einer angemessenen Frist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz in Höhe von 15% des Kaufpreises statt der Gegenleistung zu verlangen. Der Nachweis eines nicht oder nicht in der Höhe entstandenen Schadens durch den Besteller ist zulässig. Ebenso bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.

 

IV. Lieferung, Transport und Gefahrübergang

(1)    Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand den Versandort (z.B. Werk, Ersatzteillager, Einfuhrlager) verlässt bzw. der Besteller über die Versandbereitschaft informiert wurde, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.

(2) Unsere Leistungspflicht ist erfüllt, wenn wir die Ware an den Spediteur oder den Frachtführer übergeben haben. Falls der Besteller die Ware abholt, ist der Vertrag durch Bereitstellung der Lieferung erfüllt, sobald die Mitteilung über die Bereitstellung dem Besteller zugegangen ist.

(3)    Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die von uns nicht zu vertreten sind, geht die Gefahr am Tage der Meldung  der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

(4)    Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

V. Lieferzeiten, Lieferverzögerungen

(1)    Von uns oder dem Besteller angegebene Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Jede Lieferfrist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Vorkasse vereinbart wurde.

(2)    Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(3)    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand vor ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

(4)    Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

(5)    Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

(6)    Kommt es zu Lieferverzug, kann der Besteller erst nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Besteller zur Abnahme verpflichtet, wenn die Rücktrittserklärung uns nicht vor Versand der Ware oder Absendung der Mitteilung über die Versandbereitschaft zugegangen ist.

(7)    Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt X dieser Bedingungen.

(8)    Im Übrigen ist jede Haftung für Lieferverzug ausgeschlossen.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

(1)    Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung im Kontokorrent jetzt oder künftig zustehen, vollständig bezahlt sind (Vorbehaltsware).

(2)    Barzahlungen, Scheckzahlungen und Banküberweisungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Eigenakzeptes des Bestellers erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel von dem Bezogenen eingelöst und wir somit aus der Wechselhaftung befreit sind.

(3)    Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten  des Bestellers gegen Diebstahl, Maschinenbruch, Feuer und Vandalismus zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. In diesem Fall tritt der Besteller schon jetzt alle Versicherungsansprüche, die in der Zeit des Eigentumsvorbehalts entstehen, an uns ab.

(4)    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich informieren.

(5)    Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gilt:

  • Der Besteller ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsganges in Betrieb zu nehmen, wobei er die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln hat. Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware (etwa Weiterverkauf, Vermietung, Verpfändung, sicherungsweise Übereignung etc.) ist dem Besteller nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Genehmigung gestattet. Soweit der Besteller ein Vertragshändler ist, ist er zur Weiterveräußerung im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit berechtigt.
  • Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware zustehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  • Der Besteller wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  • Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderung, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(6)    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt bzw. können die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangen. Der Besteller ermächtigt uns unwiderruflich, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck seine Grundstücke und Gebäude zu betreten. Weder bei Zurücknahme, noch bei Pfändung der Vorbehaltsware durch uns oder bei Offenlegung der Sicherungsabtretung liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor.

(7)    Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, diese durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Vorbehaltlich des Nachweises weiterer Kosten durch uns, können wir in diesen Fällen eine Kostenpauschale von 10% des Kaufpreises berechnen. Der Besteller hat das Recht, nicht entstandene oder niedrigere Kosten nachzuweisen.

(8)    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10% übersteigt.

 

VII. Sachmängelhaftung für Neugeräte, neu Ausrüstungen und Ersatzteile

(1)    Beanstandungen offensichtlicher Mängel oder solcher Mängel, die der Besteller bei Auslieferung der Kaufsache durch sorgfältige Prüfung feststellen kann, sind unverzüglich nach Auslieferung schriftlich anzuzeigen. Bei Anlieferung noch nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich mitzuteilen. Die Sachmängelhaftung erlischt, wenn der Besteller seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nachkommt.

Die Sachmängelhaftung für alle Neu-Geräte, Ausrüstungen und Ersatzteile verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware beim Besteller und für Baumaschinen und Baumaschinenteile außerdem nach Ablauf von max. 1500 Betriebsstunden. Es gilt das zuerst eintretende Ereignis. Ist der Besteller ein Vertragshändler, beginnt die einjährige Frist hinsichtlich Neugeräte unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Lagerung und Durchführung der erforderlichen und vorgegebenen Konservierungs- und Wartungsmaßnahmen erst mit Lieferung an den Endkunden, jedoch nicht später als 9 Monate nach Eingang des Gerätes beim Vertragshändler. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für die in Abschnitt X geregelten Ansprüche.

(2)    Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns nach Rücksprache die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wird die Nachbesserung durch den Besteller durchgeführt, sind seine Ansprüche auf die Vergütung von reinen Arbeitszeiten gemäß den Standardrichtzeiten x dem vereinbarten Stundensatz (bzw. ortsüblicher Stundensatz in Ermangelung eines vereinbarten Stundensatzes) zuzüglich Mehrwertsteuer begrenzt. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers setzen voraus, dass wesentliche Mängel von uns nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt worden sind oder mindestens 2 Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind.

(3)    Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen der Sachmängelhaftung bestimmen sich ausschließlich nach den Bestimmungen gemäß Abschnitt X dieser Bedingungen.

(4)    Angaben über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihre Verarbeitung und Anwendung und die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(5)    Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen an der Ware.

 

VIII. Sachmängelhaftung für Austauschteile (regenerierte Gebrauchtteile, die als Austauschteile bezeichnet werden)

Es gelten die Abschnitte VII und X mit der Besonderheit, dass die Verjährungsfrist für Mängelrechte 6 Monate beträgt und für Baumaschinenteile 750 Betriebsstunden. Es gilt das zuerst eintretende Ereignis. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für die in Abschnitt X geregelten Ansprüche.

 

IX. Sachmängelhaftung für Gebrauchtgeräte, Gebrauchteile und Gebrauchtmaterialien

Die Sachmängelhaftung  für gebrauchte Geräte, Teile und Materialien ist ausgeschlossen, sofern dem Besteller diese nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. Vom Ausschluss ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung im Umfang des Abschnitts X.

 

X. Haftung

(1)    Die zwingenden Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt.

2)    Wir haften - egal aus welchem Rechtsgrund - bei Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen und im Übrigen nur bei Vorsatz sowie bei grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder der leitenden Angestellten.

(3)    Darüber hinaus haften wir bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auch für normale und leichte Fahrlässigkeit, wobei unsere Ersatzpflicht in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt ist.

(4)    Die Haftungsbegrenzung nach Absatz 2 und 3 gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(5)    Weitere Ansprüche, egal aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Mangelfolgeschäden.

(6)    Soweit die Haftung unsererseits ausgeschlossen wurde oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Mitarbeiter, Vertretung und Erfüllungsgehilfen.

(7)    Die Ansprüche des Bestellers nach diesem Abschnitt X verjähren nach den gesetzlichen Fristen.

 

XI. Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtstand

(1)    Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung und die dem Besteller obliegende Verpflichtung ist unser Versandort (z.B. Werk, Lager Einfuhrlager).

(2)    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts is ausgeschlossen.

(3)    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. ist am Sitz unseres Unternehmens.. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselprozesse. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Bestellers vorzugehen.

 

(4)    Gültig ab dem 1.1.2009